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Wichtige Fragen:
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§ 74. (1) Die Abschreibung des Bestandteiles eines Grundbuchskörpers und seine Zuschreibung
. zu einem anderen Grundbuchskörper oder die
Eröffnung einer neuen Einlage für diesen Be standteil ist nur dann zulässig, wenn der abzu schreibende Teil genau, nötigenfalls durch Pläne, von denen eine Kopie in der Urkundensammlung aufzubewahren ist, bezeichnet ist und wenn die das Begehren begründenden Urkunden den ·zu einer Einverleibung des Eigentumsrechtes vor geschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(2) Bei der Durchführung der Abschreibung ist nach den Bestimmungen des Liegenschafts teilungsgesetzes, BGBI. Nr. 3/1930, vorzugehen.
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